Pflichten im Winterdienst:


Regeln und Pflichten für den Winterdienst – Eine Übersicht

Im unserem kleinen „Winterdienst-Lexikon“ wollen wir einen kompakten Überblick der wichtigsten Regelungen für den Winterdienst geben. Dies sind generelle Regeln, die bundesweit als Basis für die lokalen Regelungen für die Räumung und das Streuen im Winter dienen. Allerdings weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass der Blick in unser Winterdienst-Lexikon kein Ersatz für Erkundigung bei der Stadt oder Kommune ist, denn bspw. genaue Räumpflichten (also in welchem Zeitraum und mit welcher Breite der Schnee geräumt werden muss), wird auf kommunaler Ebene bestimmt.


Bis wann muss geräumt werden und gibt es Unterschiede zwischen Werktagen, dem Wochenende oder Feiertagen?

Anlieger haben die Pflicht, die Gehwege so zu räumen, dass Passanten gefahrlos den Gehweg nutzen können. An Werktagen beginnt daher die Schnee-Räumpflicht von 7:00 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen um 9:00 Uhr morgens und gilt bis 20:00 Uhr abends. Auch für Arbeitstätige oder Anlieger, die bspw. im Urlaub sind, gilt die Winterdienst-Pflicht. Diese müssen eigenständig für Vertretung sorgen. Entsprechend sollte man frühzeitig organisieren, wie diese Räum- und Streupflichten im Winter erfüllt werden können.


Wer muss räumen und streuen?


Die grundsätzliche Zuständigkeit für den Winterdienst liegt beim Eigentümer oder Vermieter, wobei diese Pflicht entweder an den Hausmeister, eine professionellen Winterdienst oder an die Mieter weitergegeben werden kann, soweit dies im Mietvertrag oder bspw. in der Hausordnung geregelt ist. Trotzdem bleibt der Vermieter mitverantwortlich und muss die Ausführung der Räumpflicht im Winter kontrollieren. Ebenso müssen die Hilfsmittel für den Winterdienst (wie Schneeschaufel, Streumittel, Schneefräse oder Hand-Schneeschieber) vom Vermieter bereitgestellt werden.


Wo muss geräumt werden? Wie breit muss der Weg sein, der freigeräumt wird?

Der Bürgersteig oder Gehweg muss im Rahmen des Winterdienstes so geräumt werden, dass zwei Passanten problemlos aneinander vorbeigehen können, wobei die minimale Räumbreite in der Regel mit 1,20m angenommen wird. Zusätzlich zum Gehweg müssen Haupteingang (auch der Weg zum Briefkasten für den Postboten) und der Weg zu Mülltonnen, Stellplätzen etc. geräumt werden. Ebenso sind Eiszapfen, die eine Gefahr für Passanten darstellen, zu entfernen. Die öffentlichen Straßen werden in der Regel von den kommunalen Winterdiensten geräumt, so dass hier keine Räumpflicht für die Anlieger besteht.


Wo kann der Schnee gelagert werden, den man geräumt hat?

Gerade bei starken Schneefällen und langen Kälteperioden stellt sich oftmals die Frage, wohin denn überhaupt der Schnee geräumt werden soll, wie man diesen lagern kann, so dass er nicht stört. In diesem Zusammenhang gilt die Regel, dass auf einer Straße immer eine minimale Durchfahrtsbreite von 3.5m zu gewährleisten ist; entsprechend sollte der Schnee nicht auf die Straße geschoben werden. Am besten wird, auch in Absprache mit den Nachbarn, ein Schneedepot angelegt, wo die umliegenden Nachbarn den anfallenden Schnee vom Winterdient lagern können, bis steigende Temperaturen den Schnee automatisch entsorgen und dieser schmilzt.


Womit darf gestreut werden? Sind alle Streumittel erlaubt?

Gerade bei Glätte ist Streuen wichtig, um eine Nutzung der Gehwege zu ermöglichen. Während Streusalz oftmals verboten ist, sind Sand oder Streugranulat als Streumittel im Winterdienst in der Regel erlaubt. Hier gilt es, die lokalen Regelungen zu beachten. Besonders gut lassen sich diese Streumittel in Streugutboxen lagern: Dort bleibt das Winterstreugut nicht nur über lange Zeit nutzbar, sondern ist im Bedarfsall auch schnell zur Hand.


Gibt es besondere Regelungen für Gewerbetreibende?

Ja, die gibt es. Besonders für Gewerbetreibende mit viel Publikumsverkehr außerhalb der normalen Räumzeiten besteht oftmals Räumpflicht, wobei die jeweilige Winterdienst-Regelung von der Situation abhängt. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sollten Gewerbetreibende entsprechend die Zufahrten und -wege zu ihren Geschäfträumen von Schnee und Eis befreien.







Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen.
Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.




Share by:
Primjer sata